Externe Suchtberatung

Die Externe Suchtberatung ist ein Beratungsangebot für inhaftierte drogengefährdete oder drogenabhängige Frauen, Männer und Jugendliche, die sich in einer der Haftanstalten (Untersuchungshaft, Strafhaft, Frauenhaft oder Jugendarrestanstalt) befinden und Unterstützung wünschen. In dieser belastenden Situation ergeben sich spezielle Fragen und Probleme, einerseits zum Themenkomplex Drogen, andererseits zu Haft und Behörden.
Die mudra Suchtberater_innen informieren über Drogen, Wirkungen und Risiken, geben Tipps zum „Safer Use“ und erläutern Therapie- und Ausstiegsmöglichkeiten sowie Substitution. Im Hinblick auf den Strafvollzug kann die Externe Suchtberatung Drogenkonsument_innen auf verschiedene Weise behilflich sein. Unsere, auf Wunsch türkisch- oder russischsprachigen, Mitarbeiter_innen, die der Schweigepflicht unterliegen, beraten im Vorfeld von Gerichtsverhandlungen, beantworten Fragen zu Therapien bzw. zu §§ 35/36 BtMG „Therapie statt Strafe“ und helfen bei der Vorbereitung der Entlassung.

Kontaktaufnahme:
Den Kontakt kann in der JVA über Rapportschein, Brief, Anwälte, Sozial- und andere Fachdienste der JVA oder über Angehörige aufgenommen werden. mudra arbeitet vertraulich, kostenfrei und auf Wunsch anonym.

Team:

Justizvollzugsanstalt Nürnberg

  • Ludmilla Bodamer, Dipl.-Sozialpäd. (FH)
  • Pauline Oertel, Sozialpädagogin B.A.
  • Wolfgang Malter, Dipl.-Sozialpäd. (FH)
  • Celal Ocak, Diplomsoziologe
  • Sarah Tinius, Sozialpädagogin B.A.

Justizvollzugsanstalt Ebrach

  • Sandra Bezold, Sozialpädagogin B.A.
  • Annika Bolte, Sozialpädagogin B.A.

Kontakt:

Ottostr. 18, 90402 Nürnberg
Tel: 0911 8150-100
Fax: 0911 8150-109
E-Mail: beratung@mudra-online.de
Web: www.mudra-online.de

 

Vier Bereiche unserer Arbeit

Information
  • Zu allen relevanten Fragen zum Thema Drogen, Konsum und Abhängigkeit, auch in russischer und türkischer Sprache möglich
  • Zu Harm Reduction, Infektionsprophylaxe
  • Zu Behandlungsmöglichkeiten bei HIV, Hepatitis und anderen Erkrankungen
  • Zu Selbsthilfegruppen, Nachsorgeeinrichtungen, Betreutem Wohnen und Therapieeinrichtungen, etc.
  • Zur rechtlichen Situation in Bezug auf eine Therapie (§§ 35/36 BtMG, § 64 StGB, § 57 StGB
  • Für Angehörige von Inhaftierten, unter anderem in Angehörigengruppe in türkischer Sprache
Beratung/Betreuung
  • Zu allen relevanten Fragen zum Thema Drogen, Konsum und Abhängigkeit, auch in russischer und türkischer Sprache möglich
  • Im Einzelsetting
  • Unterstützung bei der Vorbereitung auf Gerichtstermine und –verhandlungen
  • Bis zum Strafende und Entlassungsvorbereitung (Verlinkung mit Entlass-Flyer)
  • Unterstützung bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen, z.B. Therapieeinrichtung
  • Zu ausländerrechtlichen Fragen
Weitervermittlungen
  • In therapeutische Einrichtungen (beispielsweise Entwöhnungsbehandlung, Soziotherapie) und umfassende Koordination mit allen Beteiligten (z.B. Kostenträger, Therapieeinrichtung, Justiz,…)
  • In Nachsorgeeinrichtungen, Betreutes Wohnen, Selbsthilfegruppen, etc.
  • Wenn möglich Therapiefahrten zum nahtlosen Antritt einer Entwöhnungsbehandlung
Gruppenangebote (Prävention)
  • Rückfallpräventionsgruppe
  • Drogennotfalltraining
  • Informationsveranstaltungen, z.B. zum Thema Crystal
  • Popej: spezifisches Informationsangebot in der Jugendarrestanstalt
  • Kunstgruppe
§35 Zurückstellung der Strafvollstreckung („Therapie statt Strafe“)

Es gibt Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Freiheitsstrafe gem. §35 BtMG zurückstellen zu lassen:

  • Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung
  • Kausalzusammenhang: Straftat muss aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden sein
  • Länge der verhängten Strafe bzw. des noch zu verbüßenden Strafrests maximal zwei Jahre
  • Keine Vollstreckung einer weiteren nicht zurückstellungsfähigen Strafe (z.B. Schwarzfahren, Körperverletzung). Keine Veränderung der Strafreihenfolge möglich.
  • Voraussetzung ist Therapiemotivation
  • Vorliegen einer gültigen Kostenzusage sowie ein Antrittstermin in einer nach §35 BtMG anerkannten Therapieeinrichtung
§36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
Wurde die Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen, so wird die Zeit des Aufenthalts auf die Strafe angerechnet. Sind demzufolge 2/3 der Strafe erledigt, so kann der Rest der Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden.
 
 
§64: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Bezirkskrankenhaus in der forensischen Abteilung:

  • Begehen einer Straftat aufgrund einer Abhängigkeit
  • Vorliegen eines Hangs zum Konsum von Suchtmitteln1, sowie einer Prognose, dass weitere Straftaten auf Grund der Abhängigkeitserkrankung nach Verbüßung der Freiheitsstrafe begangen werden
  • Erfolgsaussicht der therapeutischen Behandlung/Entziehungskur
  • Vorliegen eines psychologischen Gutachtens, welches eine Behandlung gem. §64 StGB empfiehlt und eine Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit gem. §§20, 21 StGB feststellt (vom Gericht oder auch Inhaftierten bestellt)

1Ein Hang liegt vor, wenn eine psychische Abhängigkeit bzw. Gewohnheit entwickelt wurde und in einem so hohen Maße konsumiert wird, dass die körperliche Gesundheit sowie das Arbeits- und Leistungsvermögen stark beeinträchtigt sind.

§57: Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe
Es gibt die Möglichkeit, den Strafrest gem. § 57 StGB zum 2/3-Zeitpunkt auf Bewährung auszusetzen.
Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests zum 2/3-Zeitpunk:
  • Verbüßung von 2/3 der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate
  • Einwilligung der verurteilten Person
  • Berücksichtigung des allgemeinen Sicherheitsinteresses